Bis zu 4.000 € Beratungskosten ohne Eigenanteil für KMU und Freiberufler in der Corona-Krise
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat mit Bekanntmachung vom 30.03.2020 das bisherige Förderprogramm “Förderung unternehmerischen Know-hows“ um die Möglichkeit zur Beratung von KMU´s und Freiberuflern im Zusammenhang mit der Corona-Krise erweitert. Rechtsberatungen von durch die Corona-Pandemie betr. Unternehmen können mit einem Zuschuss von bis zu 4.000 € (ohne MwSt.) ohne Eigenanteil gefördert werden. Das Beantragungsverfahren wurde vereinfacht.
Was sind die Förderbedingungen?
- Antragsberechtigt sind Unternehmen, die unter wirtschaftlichen Auswirkungen aufgrund des Coronavirus leiden. Die Unternehmen und Freiberufler müssen wie auch in der weiterhin gültigen Rahmenrichtlinie bestimmt, die Bedingungen der KMU- sowie die De-minimis-Regelung erfüllen.
- Die konkreten Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus auf den Antragsteller und insbesondere die dagegen zu ergreifenden Maßnahmen und Handlungsempfehlungen sind vom Beratungsunternehmen im Beratungsbericht nachvollziehbar darzustellen.
- Es können von betroffenen Unternehmen bis zur Ausschöpfung der maximalen Zuschusshöhe mehrere Beratungen im Rahmen des neuen Kontingentes beantragt werden. Die Beratung muss sich dabei auf die durch die Corona-Krise hervorgerufenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten beziehen. Bereits erhaltene Zuschüsse für andere Beratungen müssen im Rahmen der De-minimis-Erklärung angegeben werden, haben aber über diese Bestimmungen hinaus keine Auswirkungen auf weitere Förderungen.
- Die Beratung muss nicht zwingend vor Ort erfolgen, sondern kann auch zum Beispiel über Videokonferenz oder ähnliche technische Einrichtungen erfolgen.
- Anträge auf Förderung einer Beratung nach diesen Bestimmungen können zunächst bis einschließlich 31. Dezember 2020 gestellt werden. Die entsprechenden Verwendungsnachweise müssen spätestens 6 Monate nach Erhalt des Informationsschreibens zur Erlaubnis des Maßnahmebeginns eingereicht werden. In zu begründenden und nachvollziehbaren Ausnahmefällen kann auf Nachfrage rechtzeitig vor Ablauf der 6 Monate eine Fristverlängerung gewährt werden.