Steuerliche Abmilderung der Coronavirus-Krise

Das geltende Steuerrecht enthält bereits verschiedene Regelungen, die eine sich abzeichnende Beeinträchtigung von Unternehmen durch die Coronavirus-Krise zumindest steuerlich abmildern können, wie z.B.:

  • die Herabsetzung von laufenden Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer,
  • die (zinslose) Stundung fälliger Steuerzahlungsverpflichtungen,
  • der Erlass von Säumniszuschlägen und
  • der vorübergehende Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen.

 

Verschiedene Landessteuerbehörden haben signalisiert, diese bestehenden Instrumente im Kontext der Coronavirus-Krise gegebenenfalls zugunsten der steuerpflichtigen Unternehmen anzuwenden, um deren Liquidität zu schonen. Darüber hinaus hat das Bundesfinanzministerium am 13. März 2020 angekündigt, die oben genannten Regelungen in ihren Voraussetzungen für eine Anwendung durch weitere Maßnahmen zu erleichtern.

Davon unabhängig wurden im Koalitionsausschuss der Bundesregierung bereits am 8. März 2020 verschiedene steuerliche Maßnahmen beschlossen, die aber im Einzelnen noch definiert und umgesetzt werden müssen, die weitere entlastende Auswirkungen haben können, wie z.B.:

  • die Verbesserung der Abschreibungsmöglichkeiten für „digitale Wirtschaftsgüter“,
  • die Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften (eine Verbesserung der Thesaurierungsbegünstigung in § 34a EStG wird dagegen – wohl mangels positiver Aufnahme in der Praxis – nicht verfolgt) und
  • die Anhebung des Ermäßigungsfaktors in § 35 EStG auf 4,0 statt derzeit 3,8